Über Uns

Das Deutsch-Armenische Forum (DAF) wurde am 20. Mai 2015 im Deutschen Bundestag von dem Ostthüringer Bundestagsabgeordneten Albert H. Weiler gegründet. Es ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein mit einem Sitz in Berlin.

Gründung des Deutsch-Armenischen Forums-klein

Unser Forum will das Verständnis für Deutschland in Armenien ebenso wie das Verständnis für Armenien in Deutschland fördern und damit einen Beitrag zu den deutsch-armenischen Beziehungen auf allen Ebenen leisten. Dabei bemühen wir uns um eine bessere Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern und streben diesen Zweck mit allen uns geeignet erscheinenden Mitteln an. Zudem wollen wir das Land Armenien in seinen demokratischen Entwicklungen unterstützen, wirtschaftliche Beziehungen stärken, kulturellen und wissenschaftlichen Austausch fördern und neue Brücken zwischen den Gesellschaften bauen.

Unser Forum ist überparteilich, überkonfessionell, neutral und unabhängig.

Detaillierte Informationen über uns, unsere Ziele und Aufgaben entnehmen Sie bitte der Satzung (pdf 224kb).

Wir bedanken uns für Ihr Interesse.

Satzung in PDF Format  (pdf 224kb)

Deutsch-Armenisches Forum e.V. Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Präsidium
§ 8 Kuratorium
§ 9 Finanzwirtschaft
§ 10 Rechenschaftslegung
§ 11 Auflösung
§ 12 Übergangsbestimmung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Armenisches Forum e.V.“ (DAF). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein will das Verständnis für Deutschland in Armenien ebenso wie das Verständnis für Armenien in Deutschland fördern und damit einen Beitrag zu den deutsch-armenischen Beziehungen auf allen Ebenen leisten.

(2) Der Verein strebt diesen Zweck mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln an; er darf jedoch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

(3) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell, neutral und unabhängig.

(4) Insbesondere wird der Verein

a) Begegnungen zwischen Deutschen und Armeniern in den beiden Staaten, insbesondere auf kultureller, politischer und wissenschaftlicher Ebene anregen und durchführen. Zudem sollen Wirtschaftskontakte aufgebaut und vermittelt werden, um für beide Länder Synergien zu schaffen.

b) durch Studiengruppen, Konferenzen, Seminare, Workshops, Arbeitskreise o.ä. die zwischenstaatliche Verständigung und Kooperation eingehen und fördern;

c) freundschaftlich mit Personen und Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen sowie einen wechselseitigen Informationsaustausch und eine Kooperation der bestehenden deutsch-armenischen Einrichtungen fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige   Zwecke   im   Sinne   des   Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mittel des Vereins sind zeitnah zu verwenden. Über die etwaige Bildung von Rücklagen entscheidet das geschäftsführende Präsidium, der dabei verpflichtet ist, die in steuerlicher Hinsicht für gemeinnützige Körperschaften geltenden Beschränkungen, insbesondere § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung strikt zu beachten; ferner ist die Mitgliederversammlung über Bildung von Rücklagen unter Nennung von Höhe und evtl. Zweckbestimmung zu unterrichten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mitglieder können natürliche Personen, andere Vereine sowie Firmen sein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Entscheidungen werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliedschaft ausschlossen werden, wenn es gegen Geist und Buchstaben der Vereinsziele vorliegt oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand geraten ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Präsidiums über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(3) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium.
c) Optional das Kuratorium.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung handelt und entscheidet durch Beschluss.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Präsidenten oder seines Stellvertreters einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Präsidenten/der Präsidentin oder seiner/ihrer Stellvertreter.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl und Entlastung des Präsidiums
b) Genehmigung des Jahresabschlusses
c) Änderung der Satzung
d) Auflösung des Vereins

(4) Die Beschlüsse zu 3c) und d) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch das zum Schriftführer oder Schriftführerin bestellte Mitglied des Präsidiums zu erstellen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

(6) Mitgliederversammlungen finden in der Regel ein im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch 25 Prozent der Mitglieder eingefordert und soll innerhalb von zwei Monaten durchgeführt werden.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/ der Präsidentin, einem Vizepräsidenten/ einer Vizepräsidentin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/ die Präsidentin, der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident/ die Präsidentin ist das vertretungsberechtigte Präsidiumsmitglied. Soll er/sie dabei verhindert sein, sind der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin und der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt.

(3) Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl sollte spätestens vier Monate nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstandes erfolgen.

(4) Das Präsidium kann über Mittelausgaben eigenständig mehrheitlich entscheiden.

(5) Das Präsidium ist für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und dessen/deren Aufgabenfestlegung zuständig. In diesem Zusammenhang kann das Präsidium den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Einzelheiten legt das Präsidium durch Beschluss fest. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen, den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Kuratoriums teil. Diese Bestellung ist jederzeit widerruflich.

(6) Das Präsidium kann für die jeweilige Amtsperiode weitere Vereinsmitglieder in das Präsidium kooptieren.

§ 8 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die vom Präsidium für die Dauer seiner Amtszeit berufen werden. Es berät das Präsidium.

§ 9 Finanzwirtschaft

(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen.

(3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist durch das Präsidium ein Budget für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen. Das Budget ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Verein finanziert sich aus Einnahmen jeder Art, insbesondere aus

a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden,
c)  Vermögensschenkungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften,
d) öffentliche Zuwendungen.

(5) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die damit zusammenhängenden Einzelheiten regelt das Präsidium. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 10 Rechenschaftslegung

(1) Der Verein führt Buch über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen.

(2) Der Verein hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstellen.

(3) Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(5) Der Jahresabschluss ist von der Revisionskommission zu prüfen.

(6) Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Präsidiums sein.

§ 11 Auflösung

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen an die Deutsch-Armenische Gesellschaft (DAG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Gibt es die bezeichnete Gesellschaft nicht mehr oder hat   sie   keinen   Gemeinnützigkeitsstatus   mehr   im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins, so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Übergangsbestimmung

Wenn das zuständige Finanzamt Änderungen der Satzung anregt oder verlangt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu sichern, oder wenn das zuständige Registergericht Änderungen verlangt, da die Satzung nicht mit den geltenden Bestimmungen des Vereinsrechts übereinstimmt oder wenn der/die mit der Anmeldung der Eintragung der Satzung bzw. von Satzungsänderungen ins Vereinsregister beauftragte Notar Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit von Satzungsbestimmungen hegt, so kann die derart notwendig gewordene Änderung vom Präsidium vorgenommen werden. Dieses hat jedoch mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden und alle Mitglieder von einer derart vorgenommenen Änderung sofort schriftlich zu unterrichten.

Berlin, 9. September 2015